In
ganz Deutschland, auch in den Bundesländern, die sich nicht
am Modellversuch
beteiligen. Es spielt keine Rolle, in welchem Bundesland man ihn
erworben hat.
Außerhalb der Bundesrepublik gilt die Fahrerlaubnis aber
nicht, spätestens vor
der Grenze ist also Fahrerwechsel angesagt!
Zunächst: Wer
in einem Bundesland
gemeldet ist, das (noch) nicht
mitmacht, schaut in die Röhre. Ansonsten kann man sich mit
16einhalb Jahren
in einer Fahrschule zur Fahrausbildung der Klasse B oder BE anmelden
und einen
Ausnahmeantrag beim zuständigen
Amt stellen. Die Erziehungsberechtigten müssen zustimmen. Wenn
der Antrag
bewilligt wird, was ohne Punkte in Flensburg normalerweise der Fall
sein wird,
beginnt die übliche
Ausbildung in der Fahrschule (Unterricht, Fahrstunden, theoretische
und praktische Prüfung).
Frühestens
einen Monat vor dem 17. Geburtstag
kann die Fahrprüfung
abgegelegt werden. Wer die Prüfung besteht und 17 Jahre alt
geworden ist,
erhält
keinen echten Führerschein, sondern eine
Prüfbescheinigung mit der
Ausnahmegenehmigung. Dieses Blatt Papier ist nur in Deutschland
gültig,
es berechtigt aber auch in denjenigen Bundesländern zum
Fahren, die eventuell
gar keine eigene Ausnahmeregelung eingeführt haben.
Welche
besonderen Auflagen gelten mit 17?
Bei jeder Fahrt muss eine mindestens
30-jährige Begleitperson mitfahren.
Wer dafür in Frage kommt, wird bereits bei der Erteilung der
Prüfbescheinigung
namentlich festgelegt und eingetragen. Es kann also nicht einfach
»irgendjemand«
als Begleitperson mitgenommen werden.
Die Begleitperson muss seit mindestens 5 Jahren
im Besitz der Fahrerlaubnisklasse
B (bzw. Klasse 3) sein und darf bei Erteilung der
Prüfbescheinigung
höchstens drei Punkte in Flensburg besitzen.
Für beide, Fahrer und Beifahrer,
gelten die 0,5-Promille-Grenze und
die übrigen
einschlägigen
Vorschriften über berauschende Mittel.
Die Begleitperson ist nicht
Fahrzeugführer! Sie darf also nicht
in die Fahrzeugbedienung eingreifen, sondern soll nur als Berater
mitfahren.
Wer noch
keine 18 Jahre alt ist, und mit Ausnahmgenehmigung, aber ohne
die
Begleitperson beim Fahren erwischt wird, zahlt 150 Euro
Bußgeld und kassiert
vier Punkte in Flensburg. Außerdem wird sogleich die
Fahrerlaubnis wieder
entzogen und ein Aufbauseminar angeordnet. Das Nicht-Mitführen
der Prüfbescheinigung
ist mit einem Verwarnungsgeld von 10 Euro belegt.
Mit
welchen Fahrzeugen darf man fahren?
Zunächst
einmal mit dem ganz normalen
Pkw, der in derKlasse
B beschrieben
ist. Man muss den Wagen nicht umrüsten.
Wichtiger Tipp: unbedingt klären, ob im Versicherungsvertrag
des Fahrzeugs
Beschränkungen
vereinbart worden sind. Wenn der Versicherungsnehmer beispielsweise im
Versicherungsantrag
angegeben hat, dass ausschließlich über
23-Jährige mit dem Fahrzeug fahren (um an eine
günstigere
Versicherungsprämie
zu kommen), dann darf ein 17-Jähriger definitiv nicht ans
Steuer. Verstößt man dagegen, dann verliert
das Fahrzeug zwar nicht den Haftpflicht-Versicherungsschutz, aber es
drohen saftige
Strafzahlungen und Rückforderungen seitens der
Versicherungsgesellschaft.
Die Ausrüstung
des Pkws mit Hilfsmitteln,
die Fahrlehrer benutzen, ist
nicht nötig. Weil die begleitende Person nur beraten darf,
sind beispielsweise
keine Doppelpedale gestattet. Der Beifahrer kann aber etwa einen
zusätzlichen
Innenspiegel abringen, um die Verkehrssituationen besser zu
überblicken.
Einige Fahrschulen und Landesverkehrswachten bieten Seminare an, um
Eltern bzw.
sonstige Begleitpersonen auf die begleitenden Aufgaben vorzubereiten.
Die Teilnahme
daran kann sinnvoll sein, ist aber nicht verpflichtend.
Übrigens: Wie
beim Führerschein
mit 18 erwirbt man mit der Aushändigung
der Prüfungsbescheinigung zugleich die Fahrerlaubnis der
Klassen M
und L — und zwar ohne die Auflagen.