Wo gilt der Führerschein mit 17?

 In ganz Deutschland, auch in den Bundesländern, die sich nicht am Modellversuch beteiligen. Es spielt keine Rolle, in welchem Bundesland man ihn erworben hat. Außerhalb der Bundesrepublik gilt die Fahrerlaubnis aber nicht, spätestens vor der Grenze ist also Fahrerwechsel angesagt!

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Wie kommt man an den Führerschein mit 17?

Zunächst: Wer in einem Bundesland gemeldet ist, das (noch) nicht mitmacht, schaut in die Röhre. Ansonsten kann man sich mit 16einhalb Jahren in einer Fahrschule zur Fahrausbildung der Klasse B oder BE anmelden und einen Ausnahmeantrag beim zuständigen Amt stellen. Die Erziehungsberechtigten müssen zustimmen. Wenn der Antrag bewilligt wird, was ohne Punkte in Flensburg normalerweise der Fall sein wird, beginnt die übliche Ausbildung in der Fahrschule (Unterricht, Fahrstunden, theoretische und praktische Prüfung).

Frühestens einen Monat vor dem 17. Geburtstag kann die Fahrprüfung abgegelegt werden. Wer die Prüfung besteht und 17 Jahre alt geworden ist, erhält keinen echten Führerschein, sondern eine Prüfbescheinigung mit der Ausnahmegenehmigung. Dieses Blatt Papier ist nur in Deutschland gültig, es berechtigt aber auch in denjenigen Bundesländern zum Fahren, die eventuell gar keine eigene Ausnahmeregelung eingeführt haben.

Welche besonderen Auflagen gelten mit 17?

  • Bei jeder Fahrt muss eine mindestens 30-jährige Begleitperson mitfahren. Wer dafür in Frage kommt, wird bereits bei der Erteilung der Prüfbescheinigung namentlich festgelegt und eingetragen. Es kann also nicht einfach »irgendjemand« als Begleitperson mitgenommen werden.
  • Die Begleitperson muss seit mindestens 5 Jahren im Besitz der Fahrerlaubnisklasse B (bzw. Klasse 3) sein und darf bei Erteilung der Prüfbescheinigung höchstens drei Punkte in Flensburg besitzen.
  • Für beide, Fahrer und Beifahrer, gelten die 0,5-Promille-Grenze und die übrigen einschlägigen Vorschriften über berauschende Mittel.
  • Die Begleitperson ist nicht Fahrzeugführer! Sie darf also nicht in die Fahrzeugbedienung eingreifen, sondern soll nur als Berater mitfahren.
Wer noch keine 18 Jahre alt ist, und mit Ausnahmgenehmigung, aber ohne die Begleitperson beim Fahren erwischt wird, zahlt 150 Euro Bußgeld und kassiert vier Punkte in Flensburg. Außerdem wird sogleich die Fahrerlaubnis wieder entzogen und ein Aufbauseminar angeordnet. Das Nicht-Mitführen der Prüfbescheinigung ist mit einem Verwarnungsgeld von 10 Euro belegt.

Mit welchen Fahrzeugen darf man fahren?

Zunächst einmal mit dem ganz normalen Pkw, der in der Klasse B beschrieben ist. Man muss den Wagen nicht umrüsten. Wichtiger Tipp: unbedingt klären, ob im Versicherungsvertrag des Fahrzeugs Beschränkungen vereinbart worden sind. Wenn der Versicherungsnehmer beispielsweise im Versicherungsantrag angegeben hat, dass ausschließlich über 23-Jährige mit dem Fahrzeug fahren (um an eine günstigere Versicherungsprämie zu kommen), dann darf ein 17-Jähriger definitiv nicht ans Steuer. Verstößt man dagegen, dann verliert das Fahrzeug zwar nicht den Haftpflicht-Versicherungsschutz, aber es drohen saftige Strafzahlungen und Rückforderungen seitens der Versicherungsgesellschaft.

Die Ausrüstung des Pkws mit Hilfsmitteln, die Fahrlehrer benutzen, ist nicht nötig. Weil die begleitende Person nur beraten darf, sind beispielsweise keine Doppelpedale gestattet. Der Beifahrer kann aber etwa einen zusätzlichen Innenspiegel abringen, um die Verkehrssituationen besser zu überblicken. Einige Fahrschulen und Landesverkehrswachten bieten Seminare an, um Eltern bzw. sonstige Begleitpersonen auf die begleitenden Aufgaben vorzubereiten. Die Teilnahme daran kann sinnvoll sein, ist aber nicht verpflichtend.

Übrigens: Wie beim Führerschein mit 18 erwirbt man mit der Aushändigung der Prüfungsbescheinigung zugleich die Fahrerlaubnis der Klassen M und L — und zwar ohne die Auflagen.